IMPRESSUM
Verantwortlich:
Annett Stang
Kontakt:
Harvey´s Camper Dream
kontakt@harveyscamperdream.de
Schubertstraße 28
01307 Dresden
Umsatzsteuer-ID:
DE357343370
Wirtschafts-Identifikationsnummer:
203/277/03677
AGB’s
Harvey´s Camper Dream
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
Version gültig ab 1.4.2025
§1 Allgemeine Regelungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend “AGB“ genannt) gelten für die Nutzung der von Harvey´s Camper Dream (nachfolgend “HCD” oder „Vermieter“ genannt) über die Website www.harveyscamperdream.de (nachfolgend „HCD-Website“ genannt) erbrachten Leistungen, einschließlich der über die HCD-Website geschlossenen Verträge, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sowie alle Interaktionen zwischen HCD und den Mietern.
1.2 Über die HCD-Website können Mieter Reisemobile und zugehörige Serviceleistungen mieten. Ein Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien HCD und Mieter durch Unterschrift des Mietvertrages durch den Mieter zustande.
1.3 Soweit der Mieter über die HCD-Website Versicherungsschutz beantragen will, findet die Vermittlung der Versicherungen über unseren Kooperationspartner Reisemobil-Portal statt. Die verfügbaren Versicherungen und Versicherungsbedingungen sind auf https://www.reisemobil-portal.de/versicherung/ ausgewiesen.
§2 Buchungen
2.1 Über den Buchungskalender kann der Mieter die gewünschte Mietzeit und ggf. weitere Parameter angeben und entsprechende Fahrzeuge suchen. Vor der verbindlichen Buchung werden alle anfallenden Kosten, insbesondere der Mietpreis, Gebühren, sämtliche anderen Posten und Steuern unter Ausweisung des Gesamtpreises angezeigt. Über den Button „Angebot anfordern“ wird ein verbindliches Angebot in Form eines Mietvertrages erstellt und dem Mieter per E-Mail zugesandt. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter telefonisch vorab zu kontaktieren.
2.2 Vertragsschluss bei Standardbuchungen. Bei Standardbuchungen über die HCD-Website stellt die Anzeige des Gesamtpreises kein verbindliches Angebot dar. Das verbindliche Angebot entsteht durch den Versand des Mietvertrages an den Mieter.
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien HCD und Mieter durch Annahme des Mietvertrages durch den Mieter mittels Unterschrift zustande. Sämtliche im Mietvertrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
Die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Dokumente sind:
Der gegengezeichnete Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
die Buchungsbestätigung per E-Mail,
das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
diese allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen.
2.3 Solange noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist, kann der Vermieter das Angebot jederzeit zurückziehen oder modifizieren. Um verbindlich zu buchen, durchläuft der Mieter den Buchungsprozess über den Button “Jetzt verbindlich buchen”. Erst durch Beendigung des Buchungsprozesses und den Erhalt der Buchungsbestätigung wird die Versendung des Mietvertrages an den Mieter ausgelöst und das Fahrzeug verbindlich reserviert.
2.4 Nach Annahme des Mietvertrages durch den Mieter ist eine sofortige Anzahlung in Höhe von 30% fällig. Der Gesamtbetrag muss vor dem Übergabezeitpunkt entrichtet werden, damit eine Fahrzeugübergabe stattfinden kann.
§3 Vertragsinhalt und anzuwendendes Recht
3.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch HCD als Vermieter an den Mieter.
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
3.2 Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung. Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind dem Vermieter vor Abfahrt schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen Nicht- EU-Länder. Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen o.ä. vermietet. Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug
für gewerbliche Nutzung,
unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten)
Für die Nutzung für Wohnungsumzüge .
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden
zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zu nutzen
zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke zu nutzen
Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges, behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen. Die Anmietung eines Wohnmobils zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.
§4 Fahrzeug-Führungsberechtigte
4.1 Grundsätzlich Führungsberechtigte der Mietfahrzeuge sind natürliche Personen ab dem 23. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.
Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei der Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorlegen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.
Der Mieter hat das Handeln des Fahrers als eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
4.2 Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.
4.3 Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden.
4.4 Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
§5 Preise, Zahlungsart, Konditionen
5.1 Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietvertrag an den Vermieter per Überweisung zu entrichten. Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflasche) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtung nach Paragraph 9 nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind die Kosten der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum, sowie der Versicherungsschutz gemäß Paragraph 8, sowie für Wartung und Verschleißreparaturen mit abgegolten. Die Servicepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen:
Betriebsbereite Bereitstellung des Mietfahrzeuges
persönliche Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe/ -rücknahme
Warnwesten
Gasflasche
Toilettenchemie
Stromkabel, Adapterkabel
Wasserschlauch oder Wasserkanister
Ausgleichskeile
Kehrschaufel & Handbesen
Innen- und Außenreinigung des Mietfahrzeuges
5.2 Der Mietpreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Brutto-Mietpreis) ist für den Mietzeitraum in voller Höhe vor Fahrzeugabholung zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.
Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages (Brutto-Mietpreis inkl. aller Zusatzleistungen, zzgl. der Servicepauschale) ist sofort nach Buchung fällig. Die Restzahlung spätestens 14 Tage vor Reisebeginn.
5.3 Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:
30% des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsabschlusses bis 51 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
50% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
90% des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 11 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
100% des Brutto-Mietpreises ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 5.3.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.500,- EUR zu entrichten. Die Entrichtung der Kaution erfolgt in bar oder durch Überweisung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges an einem Wochenende wird die Kaution frühestens am nächsten Werktag abgerechnet, sofern diese nicht in bar hinterlegt wurde.
Die Kaution in Höhe von 1.500,- EUR ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn Zusatzversicherungen wie z.B. ein Schutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
§6 Mietzeitraum und Kündigung, Fahrzeugübergabe
6.1 Das Mietverhältnis beginnt und endet grundsätzlich mit den im Mietvertrag unter dem Punkt “Mietdauer/Buchungstage/Übergabedaten” genannten Daten für „Erster Tag“ und „Letzter Tag“. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Anzahlung. Vor Zahlung der Gesamtsumme sowie vor Hinterlegung der Kaution ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs an sich selbst zu verlangen.
Nimmt der Mieter das Fahrzeug zu Mietbeginn nicht an oder bezahlt er die Anzahlung oder eine weitere geschuldete Zahlung nicht, so ist der Vermieter ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventuell bereits geleistete Zahlungen des Mieters sind in diesen Fällen nicht zurückzuerstatten.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Für eine schriftliche Mahnung ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen wichtigen Gründen, das Fahrzeug auf Anforderung durch den Vermieter unmittelbar herauszugeben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
6.2 Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeuges. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter mit dem Übergabeprotokoll ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Protokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution per Überweisung bezahlt wurde. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang vom Vermieter festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird der Vermieter dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.
Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt am Standort 12 Uhr, sofern keine individuelle Übergabezeit vereinbart wurde. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an den im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich der Vermieter vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.
Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Kraftstoffkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale i.H. von 25,- € von dem Vermieter aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
6.3 Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (Müll entfernt, gefegt, Oberflächen abgewischt) sowie mit entleerter und gereinigter Toilettenbox und entleertem Grauwassertank vom Mieter an den Vermieter übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter.
Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200,- EUR berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.
Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt übergeben, so dass ein zeitlicher Mehraufwand für die Innenreinigung notwendig wird, wird eine Sonderreinigungspauschale von 120,- EUR berechnet.
6.4 Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter im vereinbarten Mietzeitraum. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Mietfahrzeug ist ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei der Anmietung bestand.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
§7 Obhuts- und Sorgfaltspflicht, Reparatur und Wartung
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, als wäre es sein eigenes, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung zu beachten. Hierzu gehören z.B. die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, die regelmäßige Durchsicht, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs sowie der Schutz vor Diebstahl nach dem Abstellen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
7.2 Technische (z.B. Tuning, Tieferlegen) oder optische Veränderungen (Lackierung, Spoileranbau, Bekleben) vorzunehmen oder sonstige Eingriffe in die Gestalt oder Beschaffenheit des Fahrzeugs sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.
Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit geschlossener, gesicherter und verriegelter Gasflasche gestattet.
7.3 Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
7.4 Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,- EUR von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der einbehaltene Wert ist.
§8 Haftung des Mieters und Versicherung
8.1 Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Paragraphen 3,4 und 7 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden max. 15 Mio EUR je geschädigte Person). Teilkasko (Diebstahl, Hagel, Sturm, Glasbruch) mit 1.500,- EUR Selbstbeteiligung. Vollkasko (zusätzl. zur Teilkasko Vandalismus- und Unfallschäden) mit 1.500,- EUR Selbstbeteiligung.
Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, sondern Pannen und über einen Schutzbrief versichert. Nicht in der Versicherungsleistung enthalten sind Schäden, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank) oder durch das Ladegut entstanden sind. Ebenfalls nicht inkludiert sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Hierzu noch folgende Hinweise:
Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör.
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
8.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen.
8.3 Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.
8.4 Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt
Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
Bei Verlust des Kfz-Scheins stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200,- EUR in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 500,- EUR in Rechnung.
§9 Unfälle und Schäden, Entwendung, Anzeigepflichten
9.1 Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist der Vermieter zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan oder Foto unverzüglich an kontakt@harveyscamperdream.de zu schicken.
Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000,- EUR vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Paragraf 8.
9.2 Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsende wirtschaftliche Nachteile des Vermieters. Sollte die Polizei sich weigern am Unfallort zu erscheinen, sind Name und Anschrift der Polizeistation, der Person am Telefon sowie Datum und Uhrzeit schriftlich festzuhalten und unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig.
Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
9.3 Auch bei einer Reduktion der Haftung durch Buchung eines zusätzlichen Versicherungspaketes gelten die allgemeinen Haftungsregeln nach Paragraph 8 für den Fall, dass der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
§10 Haftung des Vermieters
10.1 Jegliche Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.
10.2 Der Vermieter stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
10.3 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren.
§11 Mautgebühren
11.1 Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungsgebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut- und Umweltzonen zu informieren und wenn möglich vorab online zu buchen oder zu registrieren.
Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vor der Einreise zu registrieren. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter auch registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Reisen nach Österreich muss der Mieter vorzugsweise online auf www.asfinag.at buchen.
11.2 Bei Nichteinhaltung erhebt der Vermieter für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- EUR zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
§12 Datenschutzklausel
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von dem Vermieter oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietet Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigen Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter.
§11 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung, die auch durch wechselseitige Mail erfolgen kann. Unser Team ist nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter an dessen Sitz verklagen.